Autonome Provinz Bozen

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Ressort für Raumordnung, Umwelt & Energie

 
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Steuerabschreibung

Letzter Stand bei energetischer Sanierung und Steuerabschreibung

Die staatlichen Steueranreize gelten nur bis zum Ende des Jahres 2010. Deshalb ist es angebracht, eine anstehende energetische Sanierung jetzt noch in Angriff zu nehmen, denn Sie sparen dadurch Kosten und Energie!

Grundsätzlich gilt weiterhin: Wer Gebäude vom Fachmann sanieren lässt und dadurch den Energieverbrauch senkt, erhält Steuervergünstigungen oder Landesbeiträge. Dadurch können Energie und bares Geld gespart werden!


Für 2010 gilt derzeit folgende Regelung:

Für 2010 bleibt der Steuerbonus von 55 Prozent aufrecht. Allerdings mit zwei Änderungen: die 55 Prozent können nicht mehr in drei bis zehn Jahren abgeschrieben werden, sondern einheitlich und verbindlich in fünf Jahren. Hinzu kommt, dass man eine Meldung an die Agentur für Einnahmen machen muss.
Informationen zum Dekret Nr. 57639/2009 (in italienischer Sprache)
Provvedimento
Modulo
Istruzioni

Per maggiori informazioni: www.agenziaentrate.it
E’ inoltre attivo il nuovo sito Enea per l’invio della documentazione tecnica: http://finanziaria2009.acs.enea.it


Der 55-Prozent-Steuerbonus ist nicht mehr mit dem Landesbeitrag kumulierbar. Der Bürger muss sich zwischen dem Landesbeitrag und dem Steuerbonus entscheiden. Neu ist auf jeden Fall, dass der 55 %-Steuerbonus nicht mehr mit dem Landesbeitrag kumulierbar ist.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Förderungen vom Staat:

Steuervergünstigung vom Staat, bei der Sie 55 Prozent der Kosten für energetisches Sanieren von der Einkommenssteuer (Irpef) abschreiben können.

ODER Förderungen vom Land:

Die neuen Kriterien der Energieförderung sind in Kraft.
Mehr Informationen

Steuerabschreibung für energetische Sanierung

1. Gesetzliche Grundlagen

  • Mit der europäischen Richtlinie 2002/91 wird in allen Mitgliedsländern der Energieausweis verpflichtend für alle Gebäude, Neubauten wie Altbauten eingeführt. Mit diesem Energieausweis wird der Energiekonsum eines Gebäudes in leicht verständlicher Form dargestellt.
  • Mit Dekret des Landeshauptmannes vom 29. September 2004, Nr. 34 wurde in Südtirol der Energieausweis für neue Wohn- und Bürogebäude eingeführt, ebenso ein Mindeststandard an Wärmeschutz (KlimaHaus C-Klasse). Wer im Zuge der energetischen Sanierung den Energieausweis erstellt, erfüllt bereits jetzt die europäische Vorgabe, die in Kürze in den Mitgliedsstaaten umgesetzt wird. Mit dem Finanzgesetz können auch die Kosten für die Ausweiserstellung zu 55% von der Einkommenssteuer abgeschrieben werden, wobei dieser Ausweis eine Gültigkeit von 10 Jahren hat.

Hinweis: Bei jeder Sanierung müssen die gesetzlichen U-Werte laut Dlgs 311/06 eingehalten werden.

2. Wer kann die Kosten für energetische Maßnahmen von der Einkommenssteuer abschreiben?
Grundsätzlich gilt die steuerliche Abschreibung für physische Personen, Selbstständige, Firmen, Gesellschaften und Kondominien.

3. Wie viel kann maximal abgeschrieben werden?
Folgende Beträge können von der Einkommenssteuer abgeschrieben werden:
 
Maßnahme: Gesamtsanierung bestehender Gebäude Art. 1, Abs. 344
maximal möglicher Abzug: 100.000,00 €
maximal anerkannte Ausgabe: 181.818,00 €

Maßnahme: Sanierung der Gebäudehülle (Außenmauer, Dach, Kellerdecke, Austausch Fenster) Art. 1, Abs. 345
maximal möglicher Abzug: 60.000,00 €
maximal anerkannte Ausgabe: 109.091,00 €

Maßnahme: Einbau therm. Solaranlage Art. 1, Abs. 346
maximal möglicher Abzug: 60.000,00 €
maximal anerkannte Ausgabe: 109.091,00 €

Maßnahme: Austausch Heizanlage mit Brennwertkessel, Wärmepumpe, Geothermie Art. 1, Abs. 347
maximal möglicher Abzug: 30.000,00 €
maximal anerkannte Ausgabe: 54.545,00 €

4. Über wie viele Jahre können die Kosten abgeschrieben werden?
Die Abschreibung ab dem Jahr 2009 kann nur mehr auf 5 Jahre aufgeteilt werden, wobei die abzuschreibende Summe in gleiche Beträge aufgeteilt werden muss. Mit dem ersten Abzug bei Erstellung der Steuererklärung muss somit die Entscheidung getroffen werden, über wie viele Jahre man die Abzüge tätigen will.

5. Welche Ausgaben können abgeschrieben werden?

  • Gesamtsanierungen von bestehenden Gebäuden, wobei nach der Sanierung die staatlich vorgegebene Energiekennzahl (laut Dekret vom 11. März 2008) nicht überschritten werden darf.
  • Sanierungen der senkrechten matten Bauteile (Außenmauern) und der horizontalen bzw. geneigten matten Bauteile (Kellerdecke, Dach bzw. letzte Geschoßdecke) bestehender Gebäude.
  • Anbringung von thermischen Solaranlagen für die Produktion von Warmwasser für Hausgebrauch,
  • Industrie, Schwimmbäder, Sportanlagen, Kurhäuser, Schulen und Universitäten (keine Fotovoltaikanlagen!).
  • Austausch der bestehenden Heizanlage mit einem Brennwertkessel, einer Biomasse-Heizanlage (Pellet oder Hackgut), einer Wärmepumpe mit hohem Wirkungsgrad sowie einer Geothermieanlage.
  • Austausch von Fenstern.
  • Technische Spesen: Die Kosten für die Ausstellung des Energieausweises bei Gesamt- und Teilsanierungen bzw. die Kosten für das Ausfüllen der technischen Unterlagen für die ENEA können ebenfalls von der Einkommenssteuer abgeschrieben werden.

6. Betrag mit oder ohne Mehrwertsteuer absetzbar?
Privatpersonen können den Gesamtbetrag der getragenen Kosten, also inklusive der Mehrwertsteuer, bei der Steuererklärung in Abzug bringen. Firmen und Selbständige, die die Mehrwertsteuer absetzen können, können nur den Nettobetrag in Abzug bringen, weil die Mehrwertsteuer für diese keine Kosten darstellt.

7. Welche Dokumente sind erforderlich?

Folgende Dokumente müssen für eine eventuelle Kontrolle durch die Finanzbehörde zu Hause aufbewahrt werden:

  • Eidesstattliche Erklärung des Technikers über die durchgeführten Sanierungsarbeiten, als Beweis dafür, dass die Arbeiten den Voraussetzungen für den Steuerabzug entsprechen (für den Austausch von Fenstern und Heizanlagen unter 100 Kilowatt genügt das Zertifikat des Herstellers)
  • Rechnungen sowie Quittungen von Bank- oder Postüberweisungen, die den Zahlungsgegenstand und die Daten des Begünstigten nachweisen.

8. Dokumente, die bei der ENEA in Rom einzureichen sind:

  • Informationsblatt über die durchgeführten Maßnahmen, ausgefüllt von einem zugelassenen Techniker (Beilage E des Finanzgesetzes 2007) bzw. bei Sonnenkollektoren und den Austausch von Fenstern vom Antragssteller selbst.
  • Vom Techniker erstelltes Energiezertifikat (für Sonnenkollektoren und den Austausch von Fenstern ab 2008 nicht mehr notwendig).

9. Innerhalb wann müssen die Unterlagen nach Rom geschickt werden?
Hat der Fachhandwerker die Sanierungsarbeiten abgeschlossen, übermitteln Sie binnen 90 Tagen die notwendigen Dokumente an die staatliche Energiebehörde ENEA. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form über die Internetseite der ENEA www.acs.enea.it. In der Regel müssen Sie die Kopie des vom Techniker erstellten Energiezertifikats und das Informationsblatt übermitteln. Bei Sonnenkollektoren und dem Austausch von Fenstern genügt nur die Übermittlung des Informationsblatts.
Die übrigen Dokumente (eidesstattliche Erklärung), Überweisungsbelege und Rechnungen bewahren Sie zuhause auf.

Weiterführende Informationen:
www.energiesparen.lvh.it und www.verbraucherzentrale.it