Autonome Provinz Bozen

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Ressort für Raumordnung, Umwelt & Energie

 
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Steuerabschreibung

Letzter Stand bei energetischer Sanierung und Steuerabschreibung

Die staatlichen Steueranreize gelten nur bis zum Ende des Jahres 2010. Deshalb ist es angebracht, eine anstehende energetische Sanierung jetzt noch in Angriff zu nehmen, denn Sie sparen dadurch Kosten und Energie!

Grundsätzlich gilt weiterhin: Wer Gebäude vom Fachmann sanieren lässt und dadurch den Energieverbrauch senkt, erhält Steuervergünstigungen oder Landesbeiträge. Dadurch können Energie und bares Geld gespart werden!


Für 2009 und 2010 gelten derzeit folgende Regelungen:
Der Abänderungsantrag, den die Parlamentskommission beschlossen hat, beinhaltet folgende wichtige Punkte:

Für 2008 bleibt alles beim Alten: Wer 2008 Sanierungsmaßnahmen getätigt und bezahlt hat, darf 55 Prozent der Investitionskosten von der Steuer abschreiben. Es ist keine zusätzliche Meldung bei der Agentur für Einnahmen erforderlich.

Für 2009 und 2010 bleibt der Steuerbonus von 55 Prozent aufrecht. Allerdings mit zwei Änderungen: die 55 Prozent können nicht mehr in drei bis zehn Jahren abgeschrieben werden, sondern einheitlich und verbindlich in fünf Jahren. Hinzu kommt, dass man eine Meldung an die Agentur für Einnahmen machen muss.
Informationen zum Dekret Nr. 57639/2009 (in italienischer Sprache)
Provvedimento
Modulo
Istruzioni

Per maggiori informazioni: www.agenziaentrate.it
E’ inoltre attivo il nuovo sito Enea per l’invio della documentazione tecnica: http://finanziaria2009.acs.enea.it


Der 55-Prozent-Steuerbonus ist nicht mehr mit dem Landesbeitrag kumulierbar. Der Bürger muss sich zwischen dem Landesbeitrag und dem Steuerbonus entscheiden. Neu ist auf jeden Fall, dass der 55 %-Steuerbonus nicht mehr mit dem Landesbeitrag kumulierbar ist.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Förderungen vom Staat:

Steuervergünstigung vom Staat, bei der Sie 55 Prozent der Kosten für energetisches Sanieren von der Einkommenssteuer (Irpef) abschreiben können.

ODER Förderungen vom Land:

Beitrag vom Land in Höhe von 30 Prozent der Ausgaben für Investitionen in energetisches Sanieren und alternative Energien (nicht mehr kumulierbar mit staatlicher Förderung seit 01.01.2009)
Mehr Informationen

Steuerabschreibung für energetische Sanierung

1. Gesetzliche Grundlagen

  • Mit der europäischen Richtlinie 2002/91 wird in allen Mitgliedsländern der Energieausweis verpflichtend für alle Gebäude, Neubauten wie Altbauten eingeführt. Mit diesem Energieausweis wird der Energiekonsum eines Gebäudes in leicht verständlicher Form dargestellt.
  • Mit Dekret des Landeshauptmannes vom 29. September 2004, Nr. 34 wurde in Südtirol der Energieausweis für neue Wohn- und Bürogebäude eingeführt, ebenso ein Mindeststandard an Wärmeschutz (KlimaHaus C-Klasse). Wer im Zuge der energetischen Sanierung den Energieausweis erstellt, erfüllt bereits jetzt die europäische Vorgabe, die in Kürze in den Mitgliedsstaaten umgesetzt wird. Mit dem Finanzgesetz können auch die Kosten für die Ausweiserstellung zu 55% von der Einkommenssteuer abgeschrieben werden, wobei dieser Ausweis eine Gültigkeit von 10 Jahren hat.

Hinweis: Bei jeder Sanierung müssen die gesetzlichen U-Werte laut Dlgs 311/06 eingehalten werden.

2. Wer kann die Kosten für energetische Maßnahmen von der Einkommenssteuer abschreiben?
Grundsätzlich gilt die steuerliche Abschreibung für physische Personen, Selbstständige, Firmen, Gesellschaften und Kondominien.

3. Wie viel kann maximal abgeschrieben werden?
Folgende Beträge können von der Einkommenssteuer abgeschrieben werden:
 
Maßnahme: Gesamtsanierung bestehender Gebäude Art. 1, Abs. 344
maximal möglicher Abzug: 100.000,00 €
maximal anerkannte Ausgabe: 181.818,00 €

Maßnahme: Sanierung der Gebäudehülle (Außenmauer, Dach, Kellerdecke, Austausch Fenster) Art. 1, Abs. 345
maximal möglicher Abzug: 60.000,00 €
maximal anerkannte Ausgabe: 109.091,00 €

Maßnahme: Einbau therm. Solaranlage Art. 1, Abs. 346
maximal möglicher Abzug: 60.000,00 €
maximal anerkannte Ausgabe: 109.091,00 €

Maßnahme: Austausch Heizanlage mit Brennwertkessel, Wärmepumpe, Geothermie Art. 1, Abs. 347
maximal möglicher Abzug: 30.000,00 €
maximal anerkannte Ausgabe: 54.545,00 €

4. Über wie viele Jahre können die Kosten abgeschrieben werden?
Die Abschreibung ab dem Jahr 2009 kann nur mehr auf 5 Jahre aufgeteilt werden, wobei die abzuschreibende Summe in gleiche Beträge aufgeteilt werden muss. Mit dem ersten Abzug bei Erstellung der Steuererklärung muss somit die Entscheidung getroffen werden, über wie viele Jahre man die Abzüge tätigen will.

5. Welche Ausgaben können abgeschrieben werden?

  • Gesamtsanierungen von bestehenden Gebäuden, wobei nach der Sanierung die staatlich vorgegebene Energiekennzahl (laut Dekret vom 11. März 2008) nicht überschritten werden darf.
  • Sanierungen der senkrechten matten Bauteile (Außenmauern) und der horizontalen bzw. geneigten matten Bauteile (Kellerdecke, Dach bzw. letzte Geschoßdecke) bestehender Gebäude.
  • Anbringung von thermischen Solaranlagen für die Produktion von Warmwasser für Hausgebrauch,
  • Industrie, Schwimmbäder, Sportanlagen, Kurhäuser, Schulen und Universitäten (keine Fotovoltaikanlagen!).
  • Austausch der bestehenden Heizanlage mit einem Brennwertkessel, einer Biomasse-Heizanlage (Pellet oder Hackgut), einer Wärmepumpe mit hohem Wirkungsgrad sowie einer Geothermieanlage.
  • Austausch von Fenstern.
  • Technische Spesen: Die Kosten für die Ausstellung des Energieausweises bei Gesamt- und Teilsanierungen bzw. die Kosten für das Ausfüllen der technischen Unterlagen für die ENEA können ebenfalls von der Einkommenssteuer abgeschrieben werden.

6. Betrag mit oder ohne Mehrwertsteuer absetzbar?
Privatpersonen können den Gesamtbetrag der getragenen Kosten, also inklusive der Mehrwertsteuer, bei der Steuererklärung in Abzug bringen. Firmen und Selbständige, die die Mehrwertsteuer absetzen können, können nur den Nettobetrag in Abzug bringen, weil die Mehrwertsteuer für diese keine Kosten darstellt.

7. Welche Dokumente sind erforderlich?

Folgende Dokumente müssen für eine eventuelle Kontrolle durch die Finanzbehörde zu Hause aufbewahrt werden:

  • Eidesstattliche Erklärung über die durchgeführten Sanierungsarbeiten (Asseverazione), unterzeichnet von einem im jeweiligen Berufsalbum eingetragenen Techniker (Architekt, Ingenieur, Geometer, Perito). Für den Austausch von Fenstern und Heizanlagen (für  Anlagen unter 100 KW) genügt das entsprechende Zertifikat des Herstellers.
  • Aufzubewahren sind weiters die Rechnungen sowie Quittungen von Bank- oder Postüberweisungen, die den Zahlungsgrund und die Daten des Begünstigten eindeutig nachweisen.
  • Telematische Bestätigung der Übermittlung der Unterlagen an die ENEA.

8. Dokumente, die bei der ENEA in Rom einzureichen sind:

  • Technischer Bericht der Maßnahmen (Scheda informativa degli interventi, ALLEGATO E des Ministerialdekretes vom 19.02.2007), unterzeichnet von einem im Berufsalbum eingetragenen Techniker.
  • Für die Sanierung von bestehenden Gebäuden, wo die Berechnung Gebäude bezogen durchgeführt werden muss, braucht es den Energieausweis (Certificazione energetica), erstellt von der KlimaHaus-Agentur (siehe unter www.klimahausagentur.it).

Achtung: Für den Austausch von Fenstern einer einzelnen Wohneinheit und für die Anbringung der Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung ist ein „neuer“ technischer Bericht der Maßnahmen („Allegato F“) eingeführt worden. Für diese beiden Maßnahmen ist nur dieses eine Dokument erforderlich.

9. Innerhalb wann müssen die Unterlagen nach Rom geschickt werden?
Bei Gesamt- und bei Teilsanierungen müssen die jeweils geforderten Unterlagen innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Arbeiten telematisch verschickt werden. Es gibt hierfür eine eigene Seite der ENEA.